






Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Tankstellen-Netz-Deutschland GmbH (Stand 11/2019)
1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen an In- und Ausländische Käufer. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Sie werden nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch, wenn wir der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsinhalt
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware zu Stande. Der Käufer prüft die Auftragsbestätigung auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sowie auf Abweichungen zwischen Bestellung, Bestätigung und Lieferung. Er ist verpflichtet, uns etwaige Unstimmigkeiten unverzüglich mitzuteilen.
2.2. Bei nicht lagervorrätigen Artikeln, die aus dem Ausland beschafft werden müssen, sind die Angaben von Lieferfristen und –terminen unverbindlich. Bei diesen Artikeln sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % der Auftragsmenge zulässig.
2.3. Wenn nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, umfasst unsere Leistungspflicht nicht anwendungstechnische Beratungen. Der Käufer ist selbst zur Prüfung der Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigten Zwecke verantwortlich.
2.4. Unwesentliche Änderungen, insbesondere technische Weiterentwicklungen der Ware, bleiben vorbehalten.
2.5. Soweit von uns Zeichnungen oder andere Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns daran alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder zum Nachbau verwendet werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.
3. Preise
3.1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager einschließlich normaler Verpackung, zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Aufwendungen für Sonderverpackung und Auslandlieferung, insbesondere für Zölle, werden gesondert berechnet und sind zusätzlich zu vergüten.
3.2. Soweit Lieferungen erst 6 Wochen nach Vertragsschluss oder später zu erbringen sind, gelten die Listenpreise am Tag der Lieferung.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen oder einer abweichenden Frist auf den Rechnungsformularen kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Gegenüber dem Käufer behalten wir uns vor, während des Verzugs gem. § 288 Abs. 2 BGB die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Für Kleinlieferungen mit Rechnungsbeträgen bis zu € 2.000,00 behalten wir uns Direktinkasso bzw. Lieferung per Vorkasse vor.
4.2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt ggf. erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn wir über den entsprechenden Betrag verfügen können.
4.3. Zahlungen, die nicht unsere im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden Gesamtforderungen abdecken, werden nach Maßgabe der §§ 366 Abs. 2 und 367 Abs. 1 BGB verrechnet; anderweitige Bestimmungen des Käufers sind nicht verbindlich. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben und hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind.
4.4. Mangelhafte oder verspätete Lieferung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig. Dies gilt auch für andere beiderseits noch nicht vollständig erfüllte Kaufverträge. In den Fällen des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, wegen aller unserer Forderungen Sicherheiten nach unserer Wahl zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen bzw. von beiderseits noch nicht voll erfüllten Verträgen zurückzutreten. Es bleibt uns weiterhin das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.
5.2. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren werden wir anteilig Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Waren erfolgt für uns als Hersteller i.S.v. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. An durch Be- und Verarbeitung entstandenen Produkten werden wir Miteigentümer nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmung.
5.3. Die Verpfändung oder Sicherheitsübertragung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Der Käufer ist zur Weitergabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts berechtigt. Er tritt schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung und dem Eigentumsvorbehalt gegen seinen Abnehmer entstehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Soweit Forderungen aus einer Weiterveräußerung – etwa infolge Abtretungsausschlusses gem. § 399 BGB – nicht an uns übergehen, ermächtigt uns der Verkäufer mit der Auftragserteilung gleichzeitig unwiderruflich, seine aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung für seine Rechnung einzuziehen, und erteilt damit zugleich den Schuldnern dieser Forderung die unwiderrufliche Anweisung, auf unsere Anforderungen Zahlungen auf die betreffenden Forderungen unmittelbar an uns zu leisten; wir verpflichten uns unsererseits, von der Zahlungsanweisung nur im Falle eines Zahlungsrückstandes des Verkäufers Gebrauch zu machen. Bei Eintritt dieser Voraussetzung erlischt die Befugnis des Käufers zur Einziehung der betreffenden Forderungen.
5.4. Wir sind berechtigt, die gelieferten Waren zurückzufordern,
5.4.1. wenn der Käufer mit den ihm obliegenden Vertragspflichten in Verzug ist oder
5.4.2. wenn durch Tatsachen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen oder
5.4.3. bei Zahlungseinstellung, Vergleichs- oder Konkursantrag des Käufers oder eines Dritten.
5.5. Bei Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware durch Dritte hat der Käufer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu unterrichten.
5.6. Wir sind jederzeit berechtigt, von uns zurückgenommene Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird, soweit er nicht zur Abdeckung bestehender Forderungen dient, nach Abzug der Kosten dem Käufer überlassen.
5.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
5.8. Für flüssige Waren gelten folgende ergänzende Punkte:
5.8.1. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
5.8.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
5.8.3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
5.8.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer c) auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
5.8.5. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
5.8.6. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann der Verkäufer dem Käufer den Forderungseinzug durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
5.8.7. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
5.8.8. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
5.8.9. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
5.8.10. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
6. Lieferung
6.1. Erfüllungsort für die Lieferung sind unsere Lager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Wir liefern unsere Produkte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus. Lieferungen in andere Länder sind möglich, jedoch separat vom Käufer mit uns schriftlich zu vereinbaren. Grundsätzlich berechnen wir Transportkosten separat und weisen diese gesondert aus, wenn eine Belieferung frei Haus nicht vereinbart worden ist.
6.2. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Transportversicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen.
6.3. Soweit uns keine ausdrückliche Order seitens des Käufers vorliegt, sind wir in der Wahl der Transportmittel frei. Für die Lieferung von flüssiger Ware bestimmen wir die Wahl der Transportmittel, ein Wahlrecht des Käufers dazu besteht nicht. Die Lieferung flüssiger Ware erfolgt nur bei Bereitstellung technisch mangelfreier Tankanlagen.
6.4. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Wenn der Käufer an einer Teillieferung kein Interesse hat, ist er verpflichtet, uns davon bei der Bestellung und vor Lieferung in Kenntnis zu setzen.
6.5. Auf Abruf bestellte Waren oder Leistungen müssen innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung abgenommen sein. Nach Ablauf dieser Frist können wir die nicht abgerufenen Artikel dem Käufer zusenden und berechnen.
6.6. Wir liefern in der Regel innerhalb von drei bis zehn Werktagen. Werden wir an der Einhaltung von Lieferfristen durch höhere Gewalt oder ähnliche Umstände, die wir nicht beeinflussen können, wie insbesondere Streik oder Aussperrung, gehindert, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gleiche gilt, wenn wir seitens unserer Lieferanten trotz rechtzeitiger Bestellung selbst nicht pünktlich beliefert werden. Über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer einer Lieferverzögerung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Für flüssige Ware gilt ergänzend, dass die Lieferung unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer erfolgt. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik, Rohstofferschöpfung oder andere Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind, berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen. Irgendwelche Rechte kann der Käufer hieraus nicht ableiten. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
6.7. Wir behalten es uns vor, erst nach Bezahlung der Bestellung zu liefern. Dazu erhält der Käufer vorab eine entsprechende Aufforderung.
7. Annahmeverzug bei Lieferung von flüssiger Ware
7.1. Der Übergabe im Sinne von Ziff. 6.1 dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt.
7.2. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
7.3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7.4. Dem Annahmeverzug steht es gleich, wenn aufgrund der Bereitstellung einer technisch nicht mangelfreien Tankanlage die Befüllung nicht erfolgen kann oder darf.
8. Haftung für Mängel
8.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die geschuldete Beschaffenheit der Waren nach unseren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Spezifikationen. Für flüssige Waren gilt, dass die Beschaffenheit der gelieferten Ware den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen entspricht. Bei pflanzlichen Kraftstoffen ist unsere Ware an die Parameter des Weihenstephaner RK-Qualitätsstandard 5/2000 angelehnt. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
8.2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, findet § 377 HGB Anwendung.
8.3. Für bei Gefahrübergang vorliegende Sachmängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Recht, die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der durch sie entstehenden Kosten zu verweigern, bleibt unberührt.
8.4. Soweit es nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist (§ 440 S. 1, § 423 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB), steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, ein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder, wenn der Mangel erheblich ist, zum Rücktritt vom Vertrag nur dann zu, wenn er aus der Bewirkung der Nacherfüllung zunächst eine angemessene Frist – von wenigstens 2 Wochen – gesetzt hat.
8.5. Schadenersatzansprüche wegen eines Sachmangels unterliegen im Übrigen den Einschränkungen gem. Ziffer 8. Ansprüche wegen Mängeln verjähren, außer bei Vorsatz, in 12 Monaten seit Ablieferung. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels gilt dies nicht, soweit sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder des Gesundheit beruhen oder soweit uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.6. Wurde der Käufer durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
8.7. Bei flüssigen Waren erhält der Käufer Garantien im Rechtssinne durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
8.8. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
8.9. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs-voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.10. Gegenüber dem Käufer sind bei vom Verkäufer übergebenen Proben oder Mustern deren Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
9. Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
9.1. Auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen haften wir, außer im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9.2. Außer wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist die Aufwendung auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.3. Vorgenannte Haftungseinschränkungen gelten auch für etwaig konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
9.4. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
10. Rücktritt
10.1.Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der gelieferten Ware besteht, kann der Käufer, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, nicht zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 10.2.Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
11. Schutzrechte Dritter
11.1.Der Kunde ist verpflichtet, uns zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter hinsichtlich der gelieferten Ware ein Schutzrecht behauptet oder gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Vor Anerkennung eines Anspruches wegen einer behaupteten Schutzrechtsverletzung ist uns Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Uns ist auf Verlangen auch die Befugnis zu verschaffen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen.
11.2.Verletzt der Käufer seine Pflichten gem. vorgenannter Ziffer 10.1 schuldhaft, haftet er uns für den daraus entstehenden Schaden.
12. Sicherheitseinweisung
12.1.Der Kunde bestätigt, dass der nutzungsberechtigte Personenkreis eine ausdrückliche Sicherheitseinweisung nach den geltenden Bestimmungen im Umgang mit der Betankung von LNG erhalten hat.
12.2.Die Sicherheitseinweisung berücksichtigt insbesondere die Einhaltung der Hinweise auf der an der Anlage aushängenden Beschilderung.
12.3.Zudem bestätigt der Kunde vor dem jeweiligen Tankvorgang, dass er in die Sicherheitsvorkehrungen eingewiesen wurde. Nur durch Bestätigung kann der Tankvorgang erfolgen. Kunde erklärt, dass die erforderliche Sicherheitseinweisung mit den in Abs. 12.2 genannten Kriterien durchgeführt wurde.
13. Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatoresche Klausel
13.1.Für das Vertragsverhältnis gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
13.2.Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsrechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten Ibbenbüren. Wir sind jedoch berechtigt den Käufer an jedem anderen Ort zu verklagen, an dem er einen Gerichtsstand hat.
13.3.Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages und der vorliegenden AGB im Übrigen.